Pflegezusatzversicherung

Ist eine private Pflegezusatzversicherung sinnvoll?

Eine Pflegezusatzversicherung als Ergänzung zur gesetzlichen Pflegeversicherung abzuschließen ist durchaus sinnvoll, denn die Zahl an pflegebedürftigen Menschen in Deutschland wächst stetig. Immer mehr Menschen benötigen eine würdevolle und umfassende Pflege. Finanziert wird diese aus der gesetzlichen Pflegeversicherung. Das System und auch Arbeitnehmer in der Pflege arbeiten seit geraumer Zeit an Ihren Belastungsgrenzen. Die finanziellen Mittel für so viele pflegebedürftige Menschen wird immer knapper und reicht gerade für das Notwendigste.

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Die Vorteile einer Pflegeversicherung

  • Kleine Beiträgen für eine bestmögliche Versorgung im Alter
  • Mehr Eigenständigkeit und Mobilität sichern
  • Reduktion finanzieller Belastung für sich und Ihre Familie
  • Länger in den eigenen vier Wänden wohnen bleiben

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Pflegegrade in der Pflegezusatzversicherung

Wer als Pflegebedürftiger Leistungen aus der gesetzlichen Pflegeversicherung erhalten möchte, muss seinen Pflegegrad bestimmen lassen. Es werden die folgenden Pflegestufen, auch Pflegegrade genannt, unterschieden:

  • Pflegegrad/Pflegestufe 1: Geringe Beeinträchtigung der Selbstständigkeit (12,5 bis unter 27 Punkte)
  • Pflegegrad/Pflegestufe 2: Erhebliche Beeinträchtigung der Selbstständigkeit (27 bis unter 47,5 Punkte)
  • Pflegegrad/Pflegestufe 3: Schwere Beeinträchtigung der Selbstständigkeit (47,5 bis unter 70 Punkte)
  • Pflegegrad/Pflegestufe 4: Schwerste Beeinträchtigung der Selbstständigkeit (70 bis unter 90 Punkte)
  • Pflegegrad/Pflegestufe 5: Schwerste Beeinträchtigung der Selbstständigkeit mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung (90 bis unter 100 Punkte)

 

Ermittlung des Pflegegrades in der Pflegezusatzversicherung

Die Pflegegrade orientieren sich an der Schwere der Beeinträchtigung. Dieser wird mithilfe eines pflegefachlich begründeten Begutachtungsinstruments ermittelt. Das Gutachten umfasst die folgenden sechs Module zur Bestimmung des Pflegegrades:

  • Mobilität
  • Kognitive und kommunikative Fähigkeiten
  • Verhaltensweisen und psychische Problemlagen
  • Selbstversorgung
  • Bewältigung von und selbstständiger Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen
  • Gestaltung des Alltagslebens
Nachdem alle sechs Module für die Bestimmung des Pflegegrades begutachtet wurden, werden den einzelnen Modulen Punktzahlen zugewiesen. Liegt der Pflegebedürftige in einer der Punktzahl-Spannen, wird ihm die entsprechende Pflegestufe zugewiesen. Am Ende entscheidet also die Gesamtpunktzahl über den Pflegegrad.

Leistungen in der Pflegeversicherung

Die Leistungen der privaten Pflegeversicherung unterscheiden sich von der sozialen Pflegeversicherung nur geringfügig. Anspruch auf die Pflegeleistungen haben alle Pflegebedürftigen mit anerkanntem Pflegegrad. Unterschieden wird zwischen der ambulanten, der stationären Pflege und alternativen Wohnformen. Je nach Pflegeform und Pflegegrad können Pflegebedürftige und Angehörige folgende Leistungen in Anspruch nehmen:

Pflegegeld: Das Pflegegeld wird monatlich ausgeschüttet und steht Pflegebedürftigen zur Verfügung, die durch ihre Angehörigen, Freunde oder Privatbetreuern zu Hause gepflegt werden.

Ambulante Pflegeleistungen: Die ambulanten Pflegeleistungen umfassen monatliche Pflegesachleistungen für Patienten, die sich durch einen ambulanten Pflegedienst zu Hause pflegen und betreuen lassen.

Tages- und Nachpflege: Auch diese Zuzahlung zu Pflegesachleistungen durch die Pflegeversicherung wird monatlich ausgezahlt und steht Pflegebedürftigen ab Pflegestufe 2 zu.

Kurzzeitpflege: Bei der Kurzpflege handelt es um eine maximal achtwöchige Entlastung der pflegenden Angehörigen. Die Kurzpflege umfasst eine Maximaldauer von 56 Tagen im Jahr und steht Pflegebedürftigen ab Pflegestufe 2 zu.

Verhinderungspflege: Die Verhinderungspflege ist ein jährlicher Zuschuss für den Urlaub pflegender Angehöriger. Sind diese durch einen anstehenden Urlaub, Termin, bei Krankheit oder auf Grund einer Auszeit verhindert, besteht für Pflegepatienten ab Pflegegrad 2 Anspruch auf Verhinderungspflege.

Betreuungs- und Entlastungsleistungen: Die Betreuungs- und Entlastungsleistungen sind monatliche Zahlungen bis zu 125 €. Anspruch haben alle Pflegebedürftigen in häuslicher Pflege aber auch Patienten im Pflegeheim. Voraussetzung für die Zahlung durch die Pflegekasse ist der anerkannte Pflegegrad

Pflegehilfsmittel zum Verbrauch: Auch für Pflegemittel zum Verbrauch steht Pflegebedürftigen eine monatliche Zahlung von bis zu 40 € zu. Als Pflegemitteln zum Verbrauch zählen unter anderem Desinfektionsmittel, Handschuhe, Bettschutzunterlagen. Es wird kein Rezept benötigt.

Hausnotruf: Für einen Notrufknopf in Form eines Armbandes oder einer Halskette zahlen Pflegekassen für Pflegebedürftige mit anerkanntem Pflegegrad einen Zuschuss. Weitere Voraussetzung für das Senioren-Hilfsmittel ist die zu ermittelnde Wohnsituation. Demnach müssten Senioren weite Teile des Tages allein sein, um einen Anspruch äußern und bis zu 23 € monatliche Zuzahlung zu erhalten.

Wohnraumanpassungen: Eine weitere Leistung der Pflegeversicherung ist die Zuzahlung von bis zu 4.000 € für den Umbau des Wohnraumes. Voraussetzung für die Zahlung ist ebenfalls der anerkannte Pflegegrad. Darüber hinaus muss die Maßnahme die häusliche Pflege ermöglichen, erleichtern oder eine eigenständige Lebensführung ermöglichen.

Wohngruppenzuschuss: Die Pflegekasse gewährt Pflegebedürftigen Wohngruppen einen eine monatliche Zahlung für die Beschäftigung einer Organisationskraft innerhalb der Senioren-WG. Darüber hinaus besteht Anspruch auf einen Einrichtungszuschuss von einmalig 2.500 € und zusätzlichen Mitteln für den barrierefreien Umbau der Wohnung.

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Leistungen der Pflegestufen

Die Leistungen der Pflegepflichtversicherung reichen gerade mal für das Nötigste. Der Pflegegrad des Patienten entscheidet darüber, welche Leistungen der Pflegeversicherung der Versicherungsnehmer in Anspruch nehmen darf. Welche Pflegegrade es gibt und wie dieser ermittelt wird, wissen Sie bereits. Aber welche Leistungen fallen auf die einzelnen Pflegegrade ab?

Pflegegrad 1 Leistungen

Als Patient mit einem Pflegegrad 1 besteht nur eine geringe Beeinträchtigung der Selbstständigkeit. Hier stehen dem Pflegebedürftigen folgende Pflegegrad 1 Leistungen zur Verfügung:

  • Betreuungs- und Entlastungsleistungen: bis 125 € monatlich
  • Zum Verbrauch bestimmte Pflegemittel: bis zu 40 € monatlich
  • Hausnotruf-Zuschüsse: bis 23 € im Monat
  • Wohnraumanpassungen: bis zu 4.000 € pro Maßnahme
  • Wohngruppenzuschuss

Pflegegrad 2 Leistungen

Mit einem Pflegegrad 2 gilt der Pflegebedürftige als erheblich beeinträchtigt. Hier stehen Pflegebedürftigen folgende Leistungen:

  • Tages- und Nachtpflege: 689 € monatlich
  • Leistungen für die vollstationäre Pflege im Pflegeheim: 770 € monatlich
  • Pflegegeld: bis zu 316 € monatlich
  • Pflegesachleistungen: bis zu 689 € monatlich
  • Entlastungsbeitrag: bis zu 125 € monatlich
  • Verhinderungspflege: bis zu 1.612 € monatlich
  • Kurzzeitpflege: bis zu 1.612 € monatlich
  • Zuschüsse zur Wohnraumanpassung: einmalig bis zu 4.000 €
  • Zuschüsse zum Hausnotruf: 23 € monatlich (einmalig 10,49 e für die Installation)
  • Pflegemittel zum Verbrauch: 40 € monatlich
  • Wohngruppenförderung
  • Pflegeunterstützungsgeld

Pflegegrad 3 Leistungen

Mit steigender Pflegestufe steigen auch die Zuschüsse für den Pflegebedürftigen.  Patienten mit einem Pflegegrad 3 erhalten folgende Leistungen:

  • Tages- und Nachtpflege: 298 € monatlich
  • Leistungen für die vollstationäre Pflege im Pflegeheim: 262 € monatlich
  • Pflegegeld: bis zu 545 € monatlich
  • Pflegesachleistungen: bis zu 1.298 € monatlich
  • Entlastungsbeitrag: bis zu 125 € monatlich
  • Verhinderungspflege: bis zu 1.612 € monatlich
  • Kurzzeitpflege: bis zu 1.612 € monatlich
  • Zuschüsse zur Wohnraumanpassung: einmalig bis zu 4.000 €
  • Zuschüsse zum Hausnotruf: 23 € monatlich (einmalig 10,49 e für die Installation)
  • Wohngruppenförderung
  • Pflegeunterstützungsgeld
  • Pflegemittel zum Verbrauch: 40 € monatlich

Pflegegrad 4 Leistungen

Auf die folgenden Leistungen haben Sie Anspruch als Pflegebedürftiger mit Plegegrad 4:

  • Tages- und Nachtpflege: 612 € monatlich
  • Leistungen für die vollstationäre Pflege im Pflegeheim:775 € monatlich
  • Pflegegeld: bis zu 728 € monatlich
  • Pflegesachleistungen: bis zu 1.612 € monatlich
  • Entlastungsbeitrag: bis zu 125 € monatlich
  • Verhinderungspflege: bis zu 1.612 € monatlich
  • Kurzzeitpflege: bis zu 1.612 € monatlich
  • Zuschüsse zur Wohnraumanpassung: einmalig bis zu 4.000 €
  • Zuschüsse zum Hausnotruf: 23 € monatlich (einmalig 10,49 e für die Installation)
  • Wohngruppenförderung
  • Pflegeunterstützungsgeld
  • Pflegemittel zum Verbrauch: 40 € monatlich

Pflegegrad 5 Leistungen

In der schwersten Pflegestufe erhalten Sie nochmal zusätzliche finanzielle Mittel für Pflegesachleistungen, Pflegegeld sowie für die stationäre Pflege im Pflegeheim.

  • Tages- und Nachtpflege: 612 € monatlich
  • Leistungen für die vollstationäre Pflege im Pflegeheim: 2.005 € monatlich
  • Pflegegeld: bis zu 901 € monatlich
  • Pflegesachleistungen: bis zu 1.995 € monatlich
  • Entlastungsbeitrag: bis zu 125 € monatlich
  • Verhinderungspflege: bis zu 1.612 € monatlich
  • Kurzzeitpflege: bis zu 1.612 € monatlich
  • Zuschüsse zur Wohnraumanpassung: einmalig bis zu 4.000 €
  • Zuschüsse zum Hausnotruf: 23 € monatlich (einmalig 10,49 e für die Installation)
  • Wohngruppenförderung
  • Pflegeunterstützungsgeld
  • Pflegemittel zum Verbrauch: 40 € monatlich

 

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Private Pflegezusatzversicherungen: Arten im Überblick

In der Pflegezusatzversicherung wird zwischen drei Pflegeversicherungen unterschieden: Die Pflegetagegeldversicherung, die Pflegekostenversicherung und die Pflegerentenversicherung.

Pflegetagegeldversicherung: Pflegelücke schließen

Mit der Pflegetagegeldversicherung ist der Versicherungsnehmer in der Lage, finanzielle wie auch pflegetechnische Lücken privat zu schließen. Hierbei wird dem Versicherungsnehmer täglich ein Tagessatz gezahlt. Errechnet wird dieser durch die gezahlten Beiträge und dem Pflegegrad. Voraussetzung für die Zahlung der Gelder ist die festgestellte Pflegebedürftigkeit.

Pflege-Bahr: Pflegeversicherung ohne Gesundheitsprüfung + staatliche Förderung

Der Pflegezusatzschutz „Pflege-Bahr“ ist eine nach dem Gesundheitsminister Daniel Bahr benannte, staatliche Förderung von Pflegetagegeldversicherungen. Voraussetzung für die Versicherungsunternehmen zur Förderung durch den „Pflege-Bahr“- Zuschuss ist die Annahme aller potenziellen Versicherungsnehmer. Die Pflegetagegeldversicherung darf keine Versicherungsnehmer gesundheitlich prüfen und ablehnen. Eine weitere Voraussetzung ist die Zahlung von mindestens 600 Euro monatlich für Versicherte mit einem Pflegegrad 5. Sind diese Anforderungen erfüllt, kann die Versicherung den monatlichen Zuschuss von fünf Euro für den Versicherungsnehmer beantragen.

Pflegekostenversicherung: Gesetzliche Leistungen ergänzen

Mit der Pflegekostenversicherung, auch Pflege-Ergänzungsversicherung genannt, können Versicherungsnehmer Teile der Pflegekosten mitfinanzieren. Dem Versicherungsnehmer werden keine festen Sätze gezahlt, sondern lediglich die nachgewiesenen Pflegekosten erstattet. Darüber hinaus werden ausschließlich Leistungen, die durch einen professionellen Pflegedienst geleistet wurden und zu den Leistungen des Leistungskatalogs der gesetzlichen Pflegeversicherung gehören, von der Pflegekostenversicherung übernommen. Die Pflege durch Familienangehörige wird nur in wenigen Ausnahmen zu einem sehr geringen Satz übernommen. Das Höchstalter bei Versicherungsbeginn liegt zwischen 50-65 Jahren.

Pflegerentenversicherung: Regelmäßige Rentenzahlungen für mehr Flexibilität

Ab dem Zeitpunkt der Feststellung der Pflegebedürftigkeit erhält der Versicherungsnehmer eine monatliche Rente ausgeschüttet. Der Versicherungsnehmer kann frei über das Pflegerentengeld verfügen. Dabei laufen die Zahlungen unabhängig davon, wo die Pflegeleistung erbracht wird (Heim, Zuhause). Auch hier werden Gelder ausschließlich im Pflegefall gezahlt. Die Pflegerentenversicherung zahlt bis zum Lebensende des Versicherten.

 

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Pflegeformen im Vergleich

Pflegetagegeldversicherung:

  • Für die stationäre Pflege
  • Ambulante Pflege Zuhause
  • Staatliche Fördermöglichkeit bei einigen Tarifen (Pflege-Bahr)
  • Auszahlung eines Tagessatzes
  • Voraussetzung: festgestellte Pflegebedürftigkeit

Pflegekostenversicherung:

  • Nachweis angefallener Pflegekosten
  • Erstattung von Pflegekosten (nicht im vollen Umfang)
  • Pflegekosten durch Familienangehörige werden nicht übernommen
  • Nur Pflegekosten durch professionelles Pflegepersonal wird erstattet
  • Voraussetzung: festgestellte Pflegebedürftigkeit

Pflegerentenversicherung:

  • Verwandt mit der deutschen Lebens- oder Rentenversicherung
  • Finanzielle Unterstützung im Pflegefall
  • garantierte Auszahlung
  • Freie Verfügung über die Pflegerente
  • Voraussetzung: festgestellte Pflegebedürftigkeit

Pflegezusatzversicherung Kosten

Die Kosten einer Pflegezusatzversicherung liegen bei einem 30. Jährigen Versicherungsnehmer zwischen 8 und 30 € im Monat. Wie hoch die Versicherungsbeiträge in der Pflegezusatzversicherung im Einzelfall ausfallen, hängt dabei vom gewünschten Leistungsumfang der Pflegeversicherung ab. Das ist Ihnen nicht konkret genug? Machen Sie jetzt den Pflegzusatzversicherung Vergleich mit testsiegertarife.de und vergleichen Sie, wie es sich mit den Kosten verhält, wenn Sie Leistungen hinzunehmen oder weglassen.

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Wichtiges vor Abschluss der Pflegezusatzversicherung

Folgende Fragen sollten Sie vor dem Abschluss der Pflegezusatzversicherung klären, um den für Sie passenden Tarif auswählen zu können:

  1. Pflege Zuhause und im Heim eingeschlossen?
  2. Pflege bei Demenz mit in den Leistungen der Pflegezusatzversicherungen?
  3. Kündigungsrecht in den ersten drei Versicherungsjahren?

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