Ist der Abschluss einer Zahnzusatzversicherung bei laufender Behandlung möglich?
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Was müssen Sie beachten, wenn Sie bei Abschluss einer Zahnzusatzversicherung eine laufende Behandlung haben? Können Sie die anfallenden Zahnarztkosten auf die Versicherung umlegen? Gibt es weitere Besonderheiten, die Sie bei der Zahnversicherung beachten sollten? Wir informieren Sie ausführlich über den Abschluss einer Zahnzusatzversicherung trotz laufender Behandlung.
Ist der Abschluss einer Zahnzusatzversicherung bei laufender Behandlung möglich?
Das Problem ist so alt wie Versicherungen selbst: Der Versicherungsnehmer befindet sich in Behandlung und möchte sich nachversichern. Das geht so natürlich (fast) nicht. Der Versicherungsfall tritt zeitgleich mit der Diagnose und Behandlungsempfehlung ein und ist dann nicht mehr versicherungsfähig. Das buchstäblich brennende Haus, dass Sie nicht mehr gegen Feuer versichern können. Es gibt aber durchaus Versicherungen, die einen Teil der Kosten dennoch übernehmen. Welche Zahnzusatzversicherung bei laufender Behandlung infrage kommt, hängt davon ab
- um welche Art der Zahnarztmaßnahme es sich handelt und
- ob die Behandlung bereits begonnen oder “nur” angeraten wurde.
Handelt es sich um eine Zahnersatzmaßnahme und die Behandlung ist lediglich angeraten, bietet die SDK eine gute Optionen für den Abschluss einer Zahnzusatzversicherung. Läuft die Behandlung bereits, prüfen wir gerne mit Ihnen gemeinsam die Tarife der ERGO und der Bayerischen.
Tarifauswahl: Zahnzusatzversicherung für laufende Behandlungen
Die BayerischeZAHN Smart + ZAHN Sofort
Tarifnote
90 / 100 Punkte
Wann liegt eine Zahnbehandlung vor?
Der beste Zeitpunkt für den Versicherungsabschluss ist dann, wenn der Zahnarzt noch keine Diagnose und Empfehlung für die Behandlung gestellt hat. Schließen Sie eine Zahnzusatzversicherung ab, bezieht sich der Leistungsumfang stets auf zukünftige Behandlungen. Eine Behandlung gilt als „laufend“, wenn Sie bei einem Zahnarzt oder Kieferorthopäden einen ersten Behandlungstermin wahrnahmen. Als Behandlungstermin gilt auch ein Beratungsgespräch, in dem der Arzt eine Diagnose stellt oder Sie über eine notwendige Behandlung informiert. Die Notwendigkeit einer Zahnbehandlung liegt aus Sicht der Versicherung auch dann vor, wenn noch kein Arzttermin stattfand, die Behandlung aber offensichtlich unausweichlich ist. Das ist beispielsweise in den folgenden Situationen der Fall:
- Ihr Kind hat eine Zahnfehlstellung.
- Ihnen ist ein Zahn abgebrochen oder eine Füllung herausgefallen.
- Es deutet sich Behandlungsbedarf aufgrund Zahnschmerzen an.
- Auf Röntgenbildern kann man bereits einen Behandlungsbedarf feststellen.
Zahnstatus und Gesundheitsfragen in der Zahnzusatzversicherung
Bei Versicherungsabschluss müssen Sie sogenannte Gesundheitsfragen beantworten. Hier teilen Sie der Versicherung mit, ob bereits Erkrankungen vorliegen. Die Zahnzusatzversicherung prüft nicht, ob die Gesundheitsfragen der Wahrheit entsprechen oder nicht. Tritt der Versicherungsfall ein, muss die Versicherung die vereinbarte Leistung für die Behandlung erbringen. Erst jetzt im Leistungsfall prüft sie, ob Ihre Gesundheitsangaben gegenüber dem Versicherer der Wahrheit entsprechen!
Sie unterschreiben bei Abschluss der Versicherung eine Schweigepflichtentbindung: Die Versicherung darf dann entsprechende Anfragen beim Zahnarzt stellen und prüfen, ob sich der Patient bereits in Behandlung befindet oder bei Vertragsabschluss der Zahnzusatzversicherung befand. Es ist sogar möglich, dass Einsicht in die Patientenakte erbeten wird. Dazu bittet der Versicherer den Kunden, die Kopie der Patientenkartei in der Zahnarztpraxis zu verlangen. Der Zahnarzt ist aufgrund der Schweigepflichtentbindung dazu verpflichtet, die Informationen herauszugeben. Die Zeiträume der Abfrage betreffen in der Regel die letzten fünf Jahre vor Vertragsabschluss der Zahnversicherung.
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Was passiert, wenn ich gelogen habe?
Sie haben eine Gesundheitsfrage nicht wahrheitsgemäß beantwortet? Dann darf die Versicherung die Leistung für die Behandlung verweigern, den Versicherungsschutz begrenzen oder die Versicherung komplett kündigen. Eine Falschangabe liegt in den folgenden Situationen vor:
- In der Patientenakte finden sich gegenläufige Angaben des Zahnarztes.
- In der Patientenakte sind Röntgenbilder vom Kiefer oder Mundraum. Daraus geht klar eine behandlungsbedürftige Krankheit wie eine Kieferfehlstellung oder Karies hervor.
- In der Patientenakte vermerkte der Zahnarzt ein Beratungsgespräch für bestehende Erkrankungen oder empfahl konkrete Maßnahmen.
Sie könnten nun einwenden, nichts von den Eintragungen in Ihrer Patientenakte gewusst zu haben und Ihre Angaben gegenüber dem Versicherer seien wahrheitsgemäß. Auch wenn dies der Realität entspricht, muss Ihr Zahnarzt sämtliche Gesprächsinhalte und Empfehlungen für Behandlungen Ihnen gegenüber in der Patientenakte vermerken. Dazu ist er berufsrechtlich verpflichtet. Sie wiederum müssen diese Angaben dann im Prüfverfahren des Versicherers gegen sich gelten lassen.
Beantworten Sie Gesundheitsfragen gegenüber der Zahnzusatzversicherung jedoch absichtlich falsch und beantragen Sie eine Versicherungsleistung, machen Sie sich wegen Betrugs strafbar. Die Versicherung dürfte Ihr Vorgehen strafrechtlich verfolgen, was in der Praxis aber selten vorkommt.
Zahnzusatzversicherung: laufende Behandlung dennoch versicherbar?
Aktuell gibt es drei Möglichkeiten, bestimmte angeratene Behandlungen der Zähne abzusichern. Das sind ERGO mit Zahnersatz Sofort, SDK mit Tarifreihe ZP und die Bayerische mit ihrem ZAHN Sofort.
Alle Zahntarife für laufende oder angeratene Behandlungen
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Die BayerischeZAHN Komfort + ZAHN Sofort
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99 / 100 Punkte
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95 / 100 Punkte
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