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9. Januar 2017

Mehrkostenvereinbarung: Was versteht man darunter?

Mehrkostenvereinbarung

Mehrkostenvereinbarung in der Kieferorthopädie (Zahnspange Kinder in KIG 3-5, GKV leistet vor)

Mehrkostenvereinbarung in der Kieferorthopädischen Behandlung – wird getroffen, wenn dabei Leistungen medizinisch notwendig werden, die nicht im Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherungen enthalten sind. Es entstehen also Mehrkosten. Die dabei zwischen Patienten und Kieferorthopäden getroffene Kostenregelung nennt man Mehrkostenvereinbarung. Diese kann zum Teil über eine sehr gute Zahnzusatzversicherung abgedeckt werden. Eine Mehrkostenvereinbarung wird nur in KIG 3 – 5 notwendig, denn in KIG 1 und 2 leistet die gesetzliche Krankenkasse nicht.

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Die kieferorthopädischen Indikationsgruppen (vereinfacht)

KIG 1:

Sie betrifft Zahnfehlstellungen, die aus medizinischer Sicht keiner Behandlung bedürfen, sondern eher eine kosmetische Maßnahme darstellen. In diesen Fällen übernehmen die gesetzlichen Krankenkassen keine Kosten. Sie müssen von den Patienten voll getragen werden.

KIG 2:

Die Indikationsgruppe 2 definiert leichte Fehlstellungen, die von den Krankenkassen ebenfalls als nicht medizinisch notwendig erachtet werden. Wird eine Behandlung trotzdem durchgeführt, muss auch hier der Patient die Kosten übernehmen.

KIG 3:

KIG 3 bedeutet, dass eine mittlere Zahnfehlstellung vorliegt. Im Rahmen des Leistungskataloges werden daher die Kosten zunächst bis zu 80 % von den Versicherungsträgern übernommen. Die restlichen 20 % müssen selbst vorfinanziert werden. Erst nach abgeschlossener Behandlung erfolgt eine Rückerstattung durch die GKV. Medizinisch notwendige, nicht im GKV-Leistungskatalog enthaltene Leistungen, werden ab KIG 3 per Mehrkostenvereinbarung erfasst.

KIG 4:

Hier liegt bereits ein schwerer Behandlungsbedarf vor, der ebenfalls zu 80 % von den Krankenkassen finanziert wird. Auch hier wird die Mehrkostenvereinbarung von 20 % zugrunde gelegt. Sie ist eine Absicherung der GKV, um die Patienten zu ermutigen, die oftmals über Jahre dauernde Behandlung konsequent zu einem guten Ende zu bringen.

KIG 5:

Die höchste Indikationsgruppe belegt, dass stark ausgeprägte Zahnfehlstellungen vorliegen, die unbedingt kieferorthopädisch behandelt werden sollten. Das monetäre Verfahren ist in den KIG 3-5 gleich mit der Prämisse, dass der Eigenanteil von 20 % nach erfolgreichem Behandlungsabschluss zurückerstattet wird.

Generell bezahlen die gesetzlichen Krankenkassen zwar die ärztlichen Behandlungen, jedoch nur preisgünstige Zahnspangen, die ihren Zweck erfüllen, aber ästhetische Aspekte nicht berücksichtigen.

Mehr Planungsfreiheit durch Zusatzversicherungen

Zahnspangen können sehr belastend für Kinder und Jugendliche sein. Es ist daher nur verständlich, dass bei einer Zahnhalteapparatur, die über mehrere Jahre getragen werden muss, auch kosmetische Ansprüche von Ihren Kindern geltend gemacht werden. Natürlich wirkende Keramik Brackets, unsichtbare Zahnspangen wie die Incognitos oder Invisalign können jedoch ebenso wie die schonenden selbstligierenden Brackets mehrere tausend Euro an zusätzlichen Kosten verursachen.

Wenn Sie Ihrem Kind dadurch aber die langwierige Behandlung erleichtern können, sollten Sie eine kieferorthopädische und zahnärztliche Zusatzversicherung in Erwägung ziehen. Denn leider werden auch viele weitere Leistungen wie professionelle Zahnreinigungen oder Funktionsanalysen nicht von den Krankenkassen bezahlt. Sie können daher in Zusatzversicherungen integriert werden.

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Frank Sander

Frank Sander ist Geschäftsführer der testsiegertarife Service GmbH. Seine langjährige Erfahrung bietet ihm fundiertes Wissen über die Welt der Tarife für Zahnzusatzversicherungen. Seine Expertise gibt er in diesem Blog gerne an Sie weiter.

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