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15. September 2016

Kostenvoranschlag Zahnarzt

Kostenvoranschlag

Der Kostenvoranschlag Zahnarzt ist der so genannte Heil- und Kostenplan (HKP), der für Zahnersatzversorgungen die ärztlichen Leistungen sowie solche des zu beauftragenden Labors entsprechend der zu erwartenden Kosten veranschlagt. Erstellt wird der HKP vor Beginn der Behandlung durch den Zahnarzt. Er stellt eine Abrechnungsgrundlage dar, für die keine Gebühren anfallen. Erst wenn der Kostenvoranschlag von der Krankenkasse geprüft und genehmigt wurde, darf mit der zahnmedizinischen Versorgung begonnen werden. Für die privatärztlichen Versorgungsanteile wird ein separater Kostenvoranschlag erstellt.

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Inhalte des Kostenvoranschlages

Der Heil- und Kostenplan für die gesetzliche Krankenkasse besteht aus einem vorgefertigten Formular, das vom behandelnden Arzt auszufüllen ist. Insbesondere werden darin sein Befund und die von ihm durchgeführte Regelversorgung am Patienten dargestellt. Da ein Kostenvoranschlag im Allgemeinen für Zahnersatzbehandlungen erstellt wird, legt der Zahnarzt hier die geplante Maßnahme detailliert dar. Er berechnet dabei seine eigenen Gebühren sowie die Fremdkosten, die sich aus Material und Arbeitsleistungen des zahntechnischen Labors zusammensetzen. Für die Prüfung durch die Krankenkasse besteht eine gesetzlich festgelegte Frist von drei Wochen. Die Zahnzusatzversicherung kennt eine solche Frist nicht. Die privaten Versicherer sind jedoch bestrebt, innerhalb eines zu bearbeiten. Diese Bearbeitung ist aufgrund der oftmals höheren Leistungen aufwändiger.

Kostenabweichungen

Die medizinischen Leistungen der Zahnmediziner sind einheitlich in der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) geregelt und schließen somit Abweichungen aus. Der Abrechnungssatz (1,8fach, 2,3fach, 3,5fach usw.) ist dabei flexibel. Die Laborkosten können von Dienstleister zu Dienstleister unterschiedlich sein.

Kostenträger

Der Kostenvoranschlag Zahnarzt schafft ferner Transparenz für Patienten und Kostenträger. Letztere können neben den gesetzlichen und privaten Krankenversicherungen auch Beihilfestellen im Falle öffentlich Bediensteter sein. Beziehen Patienten Arbeitslosengeld I oder II, übernimmt das Sozialamt die entsprechenden Kosten in einem vertretbaren finanziellen Rahmen.

Jeder Kostenvoranschlag wird intensiv durch die Krankenkassen geprüft. Sie errechnen die verbleibenden Eigenanteile des Patienten, so dass dieser entsprechend planen kann. Eine Übernahme durch das Sozialamt muss ebenfalls vor Beginn der Behandlung mit dem regionalen Sozialamt geklärt werden. Wird die Behandlung vor einer Entscheidung durchgeführt, sind die Leistungsträger nicht an ihre Pflicht gebunden. In der Zahnzusatzversicherung kann es je nach Tarif sinnvoll sein, dem Kostenvoranschlag gleich die Kopie des Bonusheftes beizufügen.

Der Kostenvoranschlag muss nicht bei jedem Tarif der Zahnzusatzversicherung vor Behandlungsbeginn eingereicht werden. Vorteil ist jedoch, dass man Klarheit über die Höhe der Erstattung hat, bevor man sich auf den Zahnarztstuhl begibt. Ob der Versicherer die Einreichung des HKP´s vor Behandlungsbeginn zur Pflicht macht, lesen Sie in unserem Vergleichsrechner Zahnzusatzversicherung Ansicht „alle Details“ Frage 2.5.7.

Frank Sander

Frank Sander ist Geschäftsführer der testsiegertarife Service GmbH. Seine langjährige Erfahrung bietet ihm fundiertes Wissen über die Welt der Tarife für Zahnzusatzversicherungen. Seine Expertise gibt er in diesem Blog gerne an Sie weiter.

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