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3. März 2017

Leistungsausschluss in der Zahnzusatz­versicherung

Leistungsausschluss

Leistungsausschluss – ein Begriff aus dem Versicherungswesen der angibt, in welchen Fällen der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet ist. Es gibt zwei Arten von Leistungsausschlüssen. Zum einen die fest in den Versicherungsbedingungen verankerten, die für alle im entsprechenden Tarif Versicherten gelten. Zum anderen individuelle Leistungsausschlüsse in der Zahnzusatzversicherung, die sich aus dem Zahnstatus bei Antragsstellung ergeben können.

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Leistungsausschluss in den Versicherungsbedingungen

In den Versicherungsbedingungen sind zur Klarstellung fairerweise bereits Leistungsausschlüsse aufgeführt. Diese findet man unter der Rubrik „Nicht erstattungsfähige Aufwendungen“. Am bekanntesten ist der Leistungsausschluss für bereits begonnene, bekannte, notwendige und bereits vor Vertragsabschluss medizinisch angeratene Zahnbehandlungen. Natürlich auch kosmetische Zahnbehandlung (z.B. Bleaching), bei denen ja keine medizinische Notwendigkeit gegeben ist. Abhängig vom Versicherer können auch bereits vor Vertragsbeginn fehlende, nicht ersetzte Zähne per Leistungsausschluss vom Versicherungsschutz ausgenommen sein.

Leistungsausschluss aufgrund Zahnstatus

Stellt der Zahnstatus nach Prüfung des Antrages auf Zahnzusatzversicherung ein erhöhtes Risiko für den Versicherer dar, kann er einen Leistungsausschluss vorschlagen. Vorteil: Der Antrag wird nicht komplett abgelehnt. Das klassische Beispiel ist der Leistungsausschluss beim Tragen einer Knirscherschiene.

Annehmbare und nicht annehmbare Formulierungen

Wir bleiben beim Leistungsausschluss für die Knirscherschiene. Ist der LA (Leistungsausschluss) nur auf die Schiene selbst bezogen, ist das kein Problem. Beispiel: „Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Erstattungen für Knirscherschienen“. Dieser Ausschluss kann gern akzeptiert werden. Die Basisvariante der Schiene zahlt in der Regel noch die gesetzliche Krankenversicherung.

Anders sieht es bei dieser Formulierung aus: „Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Erstattungen für Knirscherschienen und Behandlungen im Zusammenhang mit der Grunddiagnose (Bruxismus).“. Dies ist ein nicht annehmbarer Leistungsausschluss, weil er alle erdenklichen Behandlungen, die in Zusammenhang mit dem Zähneknirschen stehen könnten, ausschließt. Das kann z.B. auch durch Abrieb notwendiger Zahnersatz (also eine Krone) sein.

LA immer vom Experten prüfen lassen

Sofern ein „LA“ (Leistungsausschluss) vom Versicherer angeboten wird, bitte unbedingt die möglichen Konsequenzen desselben mit Ihrem Berater besprechen. Gegebenenfalls kann eine andere Zahnzusatzversicherung besser geeignet sein. Bei uns im Hause wird der Zahnstatus bereits vor Antragstellung im AnnahmeCheck geprüft, sodass die Tarifauswahl von Beginn an leistungssicher ist. Sie können den AnnahmeCheck über die gleichnamige Registerkarte in unserem Vergleichsrechner vorab auch selbst durchführen.

Frank Sander

Frank Sander ist Geschäftsführer der testsiegertarife Service GmbH. Seine langjährige Erfahrung bietet ihm fundiertes Wissen über die Welt der Tarife für Zahnzusatzversicherungen. Seine Expertise gibt er in diesem Blog gerne an Sie weiter.

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