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27. Januar 2017

Kieferindikationsgruppen: Bedeutung und Einstufungen

Kieferindikationsgruppen

Kieferindikationsgruppen – Grundsätzliches

Die Kieferorthopädie ist der Bereich moderner Zahnmedizin, dessen Inhalt die Verhütung, Erkennung und Behandlung von Zahn- und Kieferfehlstellungen ist. In der Betrachtung solcher Fehlstellungen unterscheidet die GKV
5 verschiedene Stufen, die so genannten Kieferindikationsgruppen (abgekürzt KIG).

Auch bei KIG 1 und 2 abgesichert, mit einer privaten Zahnzusatzversicherung!
Bitte auswählen:

Kieferindikationsgruppe Stufe 1

KIG 1 = leichte Zahnfehlstellung vor, die aus kosmetischen Gründen behandelt
werden kann. Die Behandlung ist im Sinne des Leistungskataloges der GKV nicht
medizinisch notwendig, also kosmetisch veranlasst. Keine Leistung, man kommt selbst für alle Kosten auf. Eine sehr gute Zahnversicherung kann hier gute Dienste leisten, sofern die Fehlstellung nicht bereits vor Abschluss bestand.

KIG 2 = leichte Zahnfehlstellung vor, deren Korrektur zwar bereits medizinisch notwendig
ist. Im Sinne des Leistungskataloges der gesetzlichen Krankenkassen werden diese Fehlstellungen
wegen der geringen Ausprägung der Kiefer bzw. Zahnfehlstellungen jedoch nicht als behandlungsbedürftig eingestuft. Auch hier kann eine sehr gute Zahnversicherung gute Dienste leisten, sofern die Fehlstellung nicht bereits vor Abschluss bestand.

Kieferindikationsgruppe Stufe 3

KIG 3 = liegt eine stark ausgeprägte Zahnfehlstellung und/oder Kieferfehlstellung vor,
deren Korrektur medizinisch notwendig ist. Diese Korrektur bei Kindern und Jugendlichen von den gesetzlichen Krankenkassen erstattet. 80% des erstattungsfähigen Rechnungsbetrages werden sofort, 20% nach erfolgreichem Abschluss der Gesamtbehandlung erstattet. Familien, die mehr als ein Kind gleichzeitig in der Behandlung haben, bekommen 90% sofort und 10% nach Behandlungsabschluss. Eventuelle Mehrleistungen müssen in beiden Fällen selbst bezahlt oder durch eine Zahnversicherung gedeckt werden. Diese Regelungen gelten auch für KIG 4 und KIG 5.

Kieferindikationsgruppe Stufe 4

Im Fall der KIG 4 liegt eine stark ausgeprägte Zahnfehlstellung und / oder Kieferfehlstellung vor,
deren Korrektur medizinisch notwendig ist und die Behandlung dringend erforderlich ist. Die
Regelleistungen werden hierbei von den gesetzlichen Krankenkassen (wie bei KIG 3 beschrieben) übernommen.

Kieferindikationsgruppe Stufe 5

Im Fall der KIG 5 liegt eine sehr stark ausgeprägte Zahnfehlstellung und /oder Kieferfehlstellung
vor, deren Korrektur medizinisch notwendig ist und bei der die Behandlung dringend erfolgen
muss. Die Regelleistungen werden hierbei von den gesetzlichen Krankenkassen (wie bei KIG 3 beschrieben) übernommen.

Mehrleistungen / Mehrkostenvereinbarung

Sofern ein Schweregrad von KIG 3 bis KIG 5 vorliegt, werden alle medizinisch notwendigen
Leistungen durch Vertragsärzte zur Verfügung gestellt und von der gesetzlichen Krankenkasse
übernommen. Alle medizinisch notwendigen und über den Leistungskatalog der GKV hinaus gehenden Leistungen, können im Rahmen einer so genannten Mehrkostenvereinbarung individuell vereinbart und privat bezahlt werden. Das betrifft zum Beispiel Lingualtechnik, farblose Brackest usw. Eine Zahnzusatzversicherung (wenn rechtzeitg abgeschlossen) kann diese Kosten ebenfalls übernehmen.

Frank Sander

Frank Sander ist Geschäftsführer der testsiegertarife Service GmbH. Seine langjährige Erfahrung bietet ihm fundiertes Wissen über die Welt der Tarife für Zahnzusatzversicherungen. Seine Expertise gibt er in diesem Blog gerne an Sie weiter.

Was können wir für Sie tun?