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14. Juni 2019

Billiger Zahnersatz im Ausland kann teuer werden

Billiger Zahnersatz im Ausland

Wenn sich gesetzlich Krankenversicherte ihren Zahnersatz im Ausland machen lassen, haben sie nur dann einen Anspruch auf Ersatz der Kosten, wenn die Maßnahme zuvor von ihrem Versicherer genehmigt wurde. Das hat das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen mit einem am Dienstag veröffentlichten Urteil vom 14. Mai 2019 beschlossen (L 4 KR 169/17).

Der Entscheidung lag die Klage einer 38-Jährigen zugrunde, die wegen eines schlechten Zustandes ihres Gebisses große Brücken im Ober- und Unterkiefer benötigte.

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Mit dem billigen Zahnersatz aus dem Ausland am falschen Ende gespart

Der Heil- und Kostenplan ihres Zahnarztes belief sich auf rund 5.000 Euro. An diesem Betrag wollte sich ihre Krankenkasse mit einem Festzuschuss in Höhe von 3.600 Euro beteiligen. Um den Eigenanteil von 1.400 Euro zu umgehen, begab sich die Klägerin kurzentschlossen zu einem Zahnarzt im Ausland, nach Polen. Der stellte ihr 3.300 Euro in Rechnung.

Die in den Unterkiefer eingesetzte Brücke entspricht allerdings laut eines Gutachtens des Medizinischen Dienstes (MDK) nicht den in Deutschland geltenden Qualitäts- und Konstruktionskriterien. Darum wollte die Krankenkasse der Patientin die dafür in Rechnung gestellten Kosten nicht übernehmen.

Zu Recht, urteilte das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen. Es wies die Klage der Versicherten auf Übernahme der gesamten Kosten als unbegründet zurück.

Kein Geld ohne Heil- und Kostenplan über die Auslandsbehandlung

Nach Ansicht der Richter spielt es keine Rolle, ob die Unterkieferbrücke mangelhaft war oder nicht. Ein Anspruch auf Ersatz der dafür berechneten Aufwendungen habe nämlich allein schon deswegen nicht bestanden, weil sich die Frau die Auslandsbehandlung zuvor nicht von ihrer Krankenkasse habe genehmigen lassen. Dafür hätte dieser ein Heil- und Kostenplan der polnischen Zahnarztpraxis vorgelegt werden müssen. Das sei unstreitig nicht geschehen.

„Zwar kann sich ein Patient auch im EU-Ausland behandeln lassen, gleichwohl muss er vor der Behandlung einen Heil- und Kostenplan des behandelnden Zahnarztes vorlegen. Denn das Verfahren zur Prüfung des Heil- und Kostenplans gilt unterschiedslos im Inland wie im Ausland“ – so das Gericht.

Übereinstimmung mit Entscheidung aus dem Jahr 2014

Eine Krankenkasse müsse vor einer Auslandsbehandlung die Möglichkeit haben, den vorgesehenen Zahnersatz auf Notwendigkeit, Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit zu überprüfen und gegebenenfalls auch begutachten zu lassen. Würde ihr diese Möglichkeit nicht eingeräumt, so bestehe kein Leistungsanspruch. Der von der Behandelten eingereichte Heil- und Kostenplan ihres hiesigen Zahnarztes ersetze die Notwendigkeit der Vorlage eines Plans der ausländischen Praxis nicht.

Nach einer Entscheidung des gleichen Gerichts aus dem Jahr 2014 besteht übrigens auch bei einer Behandlung in Deutschland grundsätzlich kein Anspruch auf Ersatz der Kosten für Zahnersatz, wenn einer Krankenkasse nicht zuvor ein Heil- und Kostenplan über den Zahnersatz im Ausland vorgelegt wird.

Quelle: Versicherungsjournal vom 13.06.2019, Wolfgang A. Leidigkeit

Frank Sander

Frank Sander ist Geschäftsführer der testsiegertarife Service GmbH. Seine langjährige Erfahrung bietet ihm fundiertes Wissen über die Welt der Tarife für Zahnzusatzversicherungen. Seine Expertise gibt er in diesem Blog gerne an Sie weiter.

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