Sinn & Zweck? Pflegezusatzversicherung




Nach Feststellung des Bundesarbeits-ministeriums beziehen derzeit über 1,8 Millionen Menschen Leistungen aus der gesetzlichen Pflegeversicherung. Obwohl die Leistungen verbessert wurden, reichen die Zahlungen der staatlichen Pflegekassen in der Regel nicht aus, um die tatsächlichen Kosten voll abzudecken. Bei eher fallenden Renten und steigenden Pflegekosten wird schnell klar: Um zu verhindern, dass Sie vom Pflege- zum Sozialfall werden, alle Ersparnisse aufbrauchen müssen, die Kinder zuzahlen müssen (...Kinder haften für ihre Eltern) und wenig übrig bleibt, beispielsweise für den noch gesunden Ehepartner, sollten Sie eine private Pflegezusatzversicherung abschließen. Der Sinn & Zweck ergibt sich aus den Leistungen der sozialen Pflegeversicherung.  Die Leistungen der Pflegepflichtversicherung gliedern sich in drei Stufen:

  • Pflegestufe I = erheblich pflegebedürftig  
  • Pflegestufe II = schwerpflegebedürftig  
  • Pflegestufe III = schwerstpflegebedürftig  

Die Pflegeversicherung erbringt Leistungen als Geld- oder Sachleistungen. Außerdem werden folgende Leistungen zur Verfügung gestellt: Pflegekurse für Angehörige und ehrenamtliche Pflegepersonen, Pflegegeld für selbst beschaffte Pflegehilfen, Tages- und Nachtpflege, Pflegehilfsmittel und technische Hilfen sowie Zuschüsse zur pflegegerechten Gestaltung des Wohnumfeldes des Pflegebedürftigen.

Häusliche Pflege

1. Pflegegeld bei Pflege durch Angehörige oder Bekannte
Erfolgt die Pflege durch Angehörige oder Bekannte wird entsprechend dem Grad der Pflegebdürftigkeit ein Pflegegeld gezahlt. Die Höhe beträgt in Pflegestufe I 225 EUR, in Pflegestufe II 430 EUR, in Pflegestufe III 685 EUR.

2. Häusliche Pflegehilfe
Nehmen die Pflegebedürftigen die Pflegeleistungen von professionellen Pflegediensten (z.B. Sozialstationen) zu Hause in Anspruch, erhalten sie Pflegegeld in Höhe von 450 EUR in der Pflegestufe I, 1100 EUR in der Pflegestufe II oder 1.550 EUR in der Pflegestufe III. Besonders schwer pflegebedürftige Menschen (sogenannte Härtefälle) können bis zu 1.918 EUR monatlich erhalten.

3. Häusliche Pflegehilfe bei Verhinderung einer Pflegeperson
Ist eine Pflegeperson wegen Erholungsurlaubs, Krankheit oder aus anderen Gründen an der Pflege gehindert, übernimmt die Pflegekasse die Kosten einer notwendigen Ersatzpflege für längstens 4 Wochen je Kalenderjahr. Voraussetzung ist, dass die Pflegeperson den Pflegebedürftigen vor der erstmaligen Verhinderung mindestens 12 Monate in seiner häuslichen Umgebung gepflegt hat. Die Aufwendungen der Pflegekasse dürfen im Einzelfall 1.510 EUR im Kalenderjahr nicht überschreiten.

4. Stationäre oder teilstationäre Pflege
Wenn die häusliche Pflege nicht ausreicht, kann die Pflege auch in teil- oder vollstationären Einrichtungen erfolgen. In der teilstationären Pflege werden in Pflegestufe I 440 EUR, in Pflegestufe II 1.040 EUR, in Pflegestufe III 1.510 EUR gezahlt. In der vollstationären Pflege werden in Pflegestufe I 1.023 EUR, in Pflegestufe II 1.279 EUR, in Pflegestufe III 1.510 EUR und in Härtefällen 1.918 EUR gezahlt. Unterkunft und Verpflegung muss der Heimbewohner aus eigenen Mitteln finanzieren.

Kosten der Pflege
Die Kosten bewegen sich für einen stationären Pflegeplatz in Pflegestufe II bei ca. 3.000 bis 3.500 Euro monatlich, die Leistung bei 1.279 Euro. Ergänzen Sie die staatliche Vorsorge mit einer sehr guten Pflegezusatzversicherung. Dabei stehen Ihnen 2 Varianten zur Verfügung:

a) Die Pflegetagegeldversicherung, die Ihnen unabhängig von der tatsächlichen Höhe der Pflegekosten einen vereinbarten Tagesgeldsatz auszahlt, oder
b) die Pflegekostenversicherung, die nach Vorleistung der gesetzlichen Pflegeversicherung die restlichen, nachgewiesenen Pflegekosten bis zu einem Höchstbetrag übernimmt. Beide Varianten können auch kombiniert werden.


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