Sinn & Zweck?
Krankenhauszusatzversicherung
Die §§ 6 ff SGB (Sozialgesetzbuch) regeln, ob für Sie
Versicherungsfreiheit in der gesetzlichen Krankenkasse besteht. Grundsätzlich müssen Sie mit ihrem Gehalt über
der aktuellen Versicherungspflichtgrenze liegen und bereits drei aufeinander folgende Kalenderjahre die zu
diesem Zeitpunkt geltende Versicherungspflichtgrenze überstiegen haben. Trifft dieser Umstand nicht auf Sie
zu, sind Sie, wie die überwiegende Mehrheit der Bevölkerung in Deutschland, Pflichtmitglied in der
gesetzlichen Krankenversicherung und werden in der Regel in Mehrbettzimmern untergebracht und vom Dienst
habenden Arzt behandelt. Die Versicherungspflichtgrenzen werden jährlich an die durchschnittliche Lohn- und
Gehaltsentwicklung angepasst.
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Durch Reformen der Bundesregierung vor
allem wegen der negativen Finanzsituation der Krankenkassen, wird der gesetzliche Versicherungsschutz regelmäßig
reduziert. Die medizinische Grundversorgung wird zwar durch die gesetzlichen Krankenkassen sichergestellt, doch was
ist, wenn Sie als Patient im Krankheitsfall lieber rundum abgesichert sein möchten und gegebenenfalls – bspw. im
Krankenhaus – einen gewissen Komfort genießen wollen oder eine bestimmte Klinik auswählen möchten? Durch eine
private Zusatzversicherung können Sie sich die freie Auswahl der Klinik und die Unterbringung im Ein- oder
Zweibettzimmer sichern (mit Ausnahme reiner Privatkliniken, da die Vorleistung der Kasse erforderlich ist). Mit
einer Krankenhauszusatzversicherung besteht zudem grundsätzlich Anspruch auf Behandlung durch den Chefarzt. Dies
bedeutet, dass alle Untersuchungen, die Operationen und auch Visiten durch den jeweiligen Chefarzt ausgeführt
werden können.
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Innerhalb der
Krankenhauszusatzversicherung werden Wahlleistungs- und Restkostentarife unterschieden: Bei einer
Zusatzversicherungen mit Wahlleistungstarif werden nur der Zuschlag für das Zwei- oder Einbettzimmer und die Kosten
für die Chefarztbehandlung übernommen. Sucht ein Patient aus bestimmten Gründen nicht das nächstgelegene
Krankenhaus bzw. das Krankenhaus, in das er überwiesen wurde, auf, sondern lässt sich in ein weiter entferntes
Krankenhaus mit höheren Tagespflegesätzen einweisen, so werden die daraus resultierenden höheren Kosten nicht von
der privaten Zusatzversicherung übernommen. Die Differenz zwischen den Tagespflegesätzen der beiden Krankenhäuser
muss hier vom Patienten selbst gezahlt werden, da auch die gesetzliche Krankenversicherung dafür nicht aufkommt.
Bei einer Krankenhauszusatzversicherung mit Restkostentarif wird zusätzlich auch der erhöhte Tagespflegesatz z.B.
einer Uni-Klinik übernommen. Beim Restkostentarif werden also alle Kosten voll erstattet, nachdem die gesetzliche
Kasse vorgeleistet hat, beim Wahlleistungstarif hingegen lediglich die Chefarztbehandlung und der Zimmerzuschlag.
Wer trotz privater Versicherung nur die Leistungen der gesetzlichen Kassen in Anspruch nimmt – also Mehrbettzimmer
statt versichertem Einzelzimmer und Stationsarzt statt Chefarzt – erhält als Ausgleich ein Tagegeld.
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