Grundsätzliches zur privaten Krankenversicherung


Angestellte: Die §§ 6 ff SGB (Sozialgesetzbuch) regeln ob für Sie als Arbeiter oder Angestellter Versicherungsfreiheit in der gesetzlichen Krankenkasse besteht. Grundsätzlich müssen Sie mit ihrem Gehalt über der aktuellen Versicherungspflichtgrenze liegen und bereits drei aufeinander folgende Kalenderjahre die zu diesem Zeitpunkt geltende Versicherungs-pflichtgrenze überstiegen haben. Trifft dieser Umstand nicht auf Sie zu, sind Sie, wie die überwiegende Mehrheit der Bevölkerung in Deutschland, Pflichtmitglied in der gesetzlichen Krankenversicherung. Eine Ausnahme besteht für Arbeitnehmer, die bereits am 31. Dezember 2002 wegen Überschreitens der damals geltenden Jahresarbeitsentgeltgrenze versicherungsfrei waren und eine private substitutive Krankenversicherung (gewährt ganz oder teilweise den Versicherungsumfang der gesetzlichen Krankenversicherung) hatten. Für sie ist die Versicherungs-pflichtgrenze geringer. Die beiden Versicherungspflichtgrenzen werden jährlich an die durchschnittliche Lohn- und Gehaltsentwicklung angepasst. Übersteigt nun Ihr Jahresarbeitsentgelt die Pflichtgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung und in den davor liegenden drei Kalenderjahren ebenso, sind Sie versicherungsfrei. D.h. Sie können entscheiden, ob Sie sich freiwillig bei ihrer Kasse weiterversichern oder ob sie sich privat versichern wollen. Bei der Frage, wann das Einkommen die Pflichtgrenze überschreitet, zählen nicht nur die 12 Monatsgehälter, sondern auch die weiteren regelmäßig gewährten Bezüge, z. B. das 13. Monatsgehalt, Weihnachts- und Urlaubsgeld, Entgelte für vertraglich geschuldete Bereitschaftsdienste, Überstundenpauschalen, die vermögenswirksamen Leistungen nach dem Vermögensbildungsgesetz, nicht aber die Arbeitnehmersparzulage. Die Versicherungspflicht endet mit Ablauf des 3. Kalenderjahres, in dem die Versicherungspflichtgrenze überschritten wurde. Weiter zu "Unser Rat:"

Selbständige: Für Selbständige besteht keine Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung. Ausnahmen können für Künstler, Publizisten und Landwirte gelten. Folglich können sich Selbständige nur freiwillig in der GKV versichern. Dafür müssen sie über bestimmte Vorversicherungszeiten in der GKV verfügen. Sie müssen entweder „in den letzten 5 Jahren vor dem Ausscheiden mindestens 24 Monate oder unmittelbar vor dem Ausscheiden ununterbrochen mindestens 12 Monate“ versichert gewesen sein (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 SGB V Sozialgesetzbuch). Dabei werden Zeiten der Familienversicherung mitgerechnet. Diese freiwillige Mitgliedschaft in der GKV kann zum Ablauf des übernächsten Kalendermonats gekündigt werden, wenn eine Mitgliedschaft in der PKV begründet werden soll. Die 18-monatige Bindungsfrist an die Krankenkasse braucht bei einer Kündigung wegen des Wechsels in die PKV nicht erfüllt zu sein. Beim Wechsel in die PKV werden in der GKV zurückgelegte Versicherungszeiten auf die Wartezeiten in der PKV angerechnet. Da Sie als Selbständiger keinen Arbeitgeberzuschuss erhalten, müssen Sie den vollen Beitrag aus eigener Tasche zahlen. Als Existenzgründer kann deshalb ein niedriger Beitrag besonders wichtig für Sie sein. Viele PKV-Unternehmen bieten für diesen Fall einen Basisschutz an, der dann in späteren Jahren zu einem höherwertigen Versicherungsschutz aufgestockt werden kann. Als „Privatpatient“ können Sie sich dann den Arzt oder Zahnarzt, der Sie ambulant behandeln soll, auch unter den rein privat praktizierenden Ärzten, völlig frei aussuchen. Darüber hinaus steht Ihnen der Chefarzt im Krankenhaus – auch für die ambulante Behandlung – zur Verfügung. Sie können ohne Überweisung jederzeit einen Facharzt konsultieren. Für die Behandlung stellt Ihnen Ihr Arzt oder Zahnarzt eine Rechnung aus, die an den Sätzen der Gebührenordnung für Ärzte bzw. Zahnärzte bemessen ist. Als Patient müssen Sie die Rechnung, die Sie von Ihrem Versicherungsunternehmen im tariflichen Umfang für medizinisch notwendige Leistungen erstattet bekommen, erst dann bezahlen, wenn sie sachlich und rechnerisch insgesamt korrekt ist. Grundsätzlich besteht die Möglichkeit, Rechnungen auch zunächst unbezahlt zur Erstattung bei Ihrem Versicherer einzureichen. Beiträge im Alter: Mit zunehmendem Alter der Versicherten steigt die Inanspruchnahme von Gesundheitsleistungen. Dies führt zwangsläufig zu höheren Gesundheitskosten. Der sich schrittweise verändernde Altersaufbau der Bevölkerung wird zu weiteren Belastungen führen. Heute ist jeder fünfte Bundesbürger älter als 60 Jahre; im Jahr 2030 wird jeder dritte Bürger älter als 60 Jahre sein. Deshalb ist es gut, dass die PKV vorsorgt. Sie bildet sog. Alterungsrückstellungen zur Verminderung der Beiträge im Alter. Bitte beachten Sie, dass die Tarife der Schweizer CSS ohne Alterungsrückstellungen kalkuliert sind. Die Gesamthöhe der von der PKV gebildeten Alterungsrückstellungen betrug (vor Einführung des gesetzlichen Zuschlages) Ende 2001 über 68 Mrd. Euro. Die GKV arbeitet nach dem Umlageverfahren. Hier müssen Junge durch ihren Beitrag die höheren Gesundheitskosten für Ältere mitfinanzieren. Die Beiträge junger Versicherter werden wegen der höheren Gesundheitskosten der Rentner derzeit mit über 30 Mrd. Euro zusätzlich belastet.
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Beamte: Als beihilfeberechtigter Beamter bietet Ihnen die private Krankenversicherung (PKV) einen Versicherungsschutz an, der passgenau auf die Leistungen des Beihilfeträgers abgestimmt werden kann. Beamte und ihre Familienangehörige haben somit die Möglichkeit, sich optimal für den Krankheits- und Pflegefall abzusichern. Dennoch gibt es Beamte, die in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind. Häufig handelt es sich hierbei um Beamte mit Vorerkrankungen, die einen privaten Krankenversicherungsschutz ausschließen oder entsprechende Risikozuschläge erfordern. Für diese Personengruppe bietet die PKV seit 2005 einen erleichterten Zugang zu einer privaten Krankenversicherung an. Demnach werden Betroffene nicht aus Risikogründen abgelehnt, es werden keine Leistungsausschlüsse vorgenommen und erforderliche Risikozuschläge werden auf maximal 30 % des Tarifbeitrages begrenzt. Der Versicherungsnehmer kann so seine Krankenversorge aus Beihilfeanspruch mit dem im Rahmen dieser Öffnungsaktion wählbarem Versicherungsschutz, auf bis zu 100 Prozent aufstocken. Eine Ausnahme besteht für die Beihilfeergänzungstarife; hier gelten die erleichterten Zugangsbedingungen nicht.
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